Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AVL) gelten für sämtliche
Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der TYTRON
GmbH (im Folgenden kurz: TYTRON), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TYTRON.1
1.2 Diese AVL gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer
weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren
Auftrag zugrunde gelegt wurden.
1.3 Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte)
gelten diese AVL mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen sowie die gesonderten vorvertraglichen
Informationen (samt Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 11 ff FAGG).
1.4 Die AVL liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der TYTRON oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter
http://www.tytron.at/agb sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.
1.5 Soweit in diesen AVL auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste der TYTRON
laut Aushang gemeint.

2. Kostenvoranschläge
2.1 TYTRON leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
2.2 Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.
2.3 Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt.
Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als
vereinbart.
2.4 Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende
Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist TYTRON verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis
zu setzen.
Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären,
wobei er TYTRON den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen
Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch
den Vertragspartner als genehmigt.
2.5 Die von TYTRON erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und
Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der TYTRON nicht zugänglich gemacht und
nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
2.6 Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind TYTRON vor
Auftragserteilung vom Bauführer bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so
erfolgt die Berechnung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur. Bauliche Änderungen hat der
Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der TYTRON zustande.
3.2 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich (spätestens bis 1 Werktag nach
Auftragsbestätigung) schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von TYTRON bestätigten
Inhalt zustande.
3.3 Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne
Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der TYTRON innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab
Auftragserteilung erfolgt.
3.4 Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der TYTRON nicht berechtigt sind,
Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVL abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch TYTRON.
3.5 Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.6 Bei Verbrauchergeschäften hat TYTRON in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des
Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr
an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“/„ex works“ (iSd Incoterms 2010) der TYTRON in Wiener
Neustadt.
4.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit
beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab
Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder TYTRON selbst im Auftrag des
Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
4.3 Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung
und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. TYTRON haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
4.4 Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8
Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen.
Gleichzeitig ist TYTRON berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine
Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart.
4.5 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn TYTRON die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die
Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen
von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst
den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von TYTRON vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen,
so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch
nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. TYTRON behält sich das Eigentum gem. § 10
(Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

5. Verzug
5.1 Im Falle eines von TYTRON zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die
Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht.
Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
5.2 Im Falle des von der TYTRON zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat
dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn TYTRON oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der TYTRON ist bei grober Fahrlässigkeit
betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus
gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

6. Gewährleistung
6.1 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung
zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der TYTRON erbracht.
6.2 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt,
welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und
Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
6.3 Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder
neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben TYTRON ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der TYTRON unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und
erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach
Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung,
schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner
nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
6.6 Bei begründeten Mängeln ist TYTRON berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu
verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind
darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich
ausgeschlossen.
6.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von TYTRON nicht ermächtigter Dritter Änderungen
oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
6.8 Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um
einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen
etc.) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass TYTRON
für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach
Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
6.9 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7. Haftung
7.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, haftet
TYTRON nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober
Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die
Betriebshaftpflichtversicherung der TYTRON gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
den Ersatz von Personenschäden.
7.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und
Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung
entstanden sind, haftet TYTRON nicht.

8. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
8.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex
works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Wiener Neustadt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 TYTRON ist aus eigenem berechtigt wie auch auf Antrag des Vertragspartners verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten
durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder
von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung ändern, sofern TYTRON sich nicht in Verzug befindet.
8.3 Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 8.2
nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu
erbringen ist.
8.4 Die Rechnungen der TYTRON sind innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig.
8.5 TYTRON ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder
Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige
mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind TYTRON vom
Vertragspartner zu ersetzen.
TYTRON ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.
8.6 Sämtliche Forderungen der TYTRON werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer
Verbindlichkeit gegenüber TYTRON in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. TYTRON ist in
diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.7 Bei Zahlungsverzug ist TYTRON berechtigt,
8.7.1 bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem. § 456 UGB zu verrechnen. TYTRON bleibt es
unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
8.7.2 bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die
gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu verrechnen.
8.7.3 Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber
hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,–.
8.7.4 im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu
verlangen.
8.7.5 eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen
oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das
aushaftende Kapital anzurechnen.
8.8 Bei Zahlungsverzug ist TYTRON berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall
können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
8.9 TYTRON ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus
eigenem zu widmen.
8.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen
erhoben werden, mit Forderungen der TYTRON aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie
wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des
Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
8.11 Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit
90 % des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von TYTRON gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger
Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen
vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
9.2 Der Vertragspartner hat die von TYTRON gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für TYTRON
zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des
Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
9.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren
Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber
seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des
Wertes der gelieferten Waren der TYTRON ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung,
Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware.
In diesem Falle erwirkt die TYTRON an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis
des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
9.4 Werden die von TYTRON gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen
wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der
Liegenschaft Eigentümer, der von TYTRON gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche
Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an TYTRON ab und zwar in der Höhe des Wertes der von
TYTRON gelieferten und verbauten Waren.
9.5 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der TYTRON seine Schuldner von der Tatsache der
Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der TYTRON zu verpfänden oder
sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist
der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der TYTRON geltend zu machen, die TYTRON unverzüglich zu
verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der TYTRON zu setzen.
9.7 Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen
Saldoforderung.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der TYTRON in Wiener Neustadt.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht
kommenden ordentlichen Gerichtes in Wiener Neustadt vereinbart.
10.3 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart.
Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
10.4 Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer
werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall
ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene)
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen
Auswirkung der ersetzten Bestimmung – so weit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

11. Datenschutz
11.1 TYTRON ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
11.2 TYTRON verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die
detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem. Art 13 ff DS-GVO finden Sie auf
unserer Homepage unter: https://www.tytron.at/datenschutz

12. Leistungsfristen und Termine
12.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von TYTRON nicht
verschuldeter Verzögerung ihrer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich
von TYTRON liegen (zB schlechte Witterung), um jenen Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die
eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
12.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Vertragspartner zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
12.3 TYTRON ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in ihrem
Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
12.4 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
12.5 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch TYTRON steht dem Vertragspartner das Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

13. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
13.1 Die Pflicht von TYTRON zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Vertragspartner erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Vertragspartner
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
13.2 Insbesondere hat der Vertragspartner vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
13.3 Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher oder unvollständiger Angaben des Vertragspartners nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung
von TYTRON nicht mangelhaft.
13.4 Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weist TYTRON im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, es sei denn, der Vertragspartner hat darauf verzichtet oder der unternehmerische
Vertragspartner verfügte über die betreffenden Informationen oder hätte über sie aufgrund seiner Ausbildung oder
Erfahrung verfügen müssen.
13.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind
vom Vertragspartner auf dessen Kosten beizustellen.
13.6 Der Vertragspartner haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von TYTRON
herzustellenden Werken oder Kaufobjekten kompatibel sind.
13.7 TYTRON ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
13.8 Der Vertragspartner hat TYTRON für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den
Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

14. Einschränkung der Anwendung der AVL bei Verbrauchern
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AVL im
Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis
6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.11. (Aufrechnungsverbot
und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstandsklausel), Punkt 10.4. (Teilungültigkeit) und Punkt
12.4. (Liefer- und Fertigstellungstermine).

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